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Sonstige Dienstleistungen und Auskünfte
Die Abmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde ist nur erforderlich, wenn nach dem Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Wohnsitz in das Ausland verlegt wird, oder eine Nebenwohnung aufgegeben wird. Eine Abmeldung in das Ausland ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich, sie muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde erfolgen.
Wer in das Ausland verzieht, kann bei Abmeldung seine Anschrift im Ausland künftig bei der Meldebehörde hinterlegen. Die Auslandsanschrift wird im Melderegister gespeichert. In diesem Fall kann die Behörde z. B. im Zusammenhang mit Wahlen mit der Bürgerin oder dem Bürger Kontakt aufnehmen.
Benötigte Unterlagen
Wenn Sie eine öffentlich geförderte Wohnung beziehen möchten, benötigen Sie einen Wohnberechtigungsschein. Anträge auf Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheines erhalten Sie im Rathaus. Zuständig für die Ausstellung des Wohnberechtigungsscheines ist der Kreis Wesel.
Wer bereits für eine Wohnung in Deutschland gemeldet ist, ist erst nach 6 Monaten verpflichtet, seine Nebenwohnung anzumelden.
Soll der Sonsbecker Hauptwohnsitz in einen Nebenwohnsitz umgeändert werden, ist diese Änderung am neuen Hauptwohnsitz vorzunehmen.
Die Abmeldung der Nebenwohnung hat innerhalb von zwei Wochen nach Auszug am Hauptwohnsitz zu erfolgen.
Benötigte Unterlagen
Andrea Giebels
Zimmer: 16
☎ (02838) 36-131
(02838) 36-109
andrea.giebels@sonsbeck.de
Marion Willing
Zimmer: 16
☎ (02838) 36-132
(02838) 36-109
marion.willing@sonsbeck.de
Birgit Enters
Zimmer: 16
☎ (02838) 36-132
(02838) 36-109
birgit.enters@sonsbeck.de
Fachbereich
Ordnung und Soziales
Anschrift
Gemeinde Sonsbeck
Herrenstraße 2
47665 Sonsbeck