NachbarrechtNachbarrecht

Bäume und Sträucher, Gewohnheiten, Geräusche, Katzen, Hunde und nicht zuletzt natürlich die Kinder: es gibt viele Anlässe, damit aus der nachbarlichen Gemeinschaft ein handfester Streit wird. Viele Wege führen zurück zum friedlichen Miteinander. Und für viele Fälle gibt es klare Regelungen.

Zur Streitschlichtung in nachbarrechtlichen Angelegenheiten (das heißt bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten) ist das Schiedsamt - als ehrenamtlich ausgeübte Tätigkeit - eingerichtet. Das Schiedsamt sollte immer dann eingeschaltet werden, wenn die Regelungen, die das zuständige Fachamt (beispielsweise Bauordnungsamt, Ordnungsamt) ergriffen hat, nicht ausreichen und die nachbarliche Situation zu eskalieren droht.

 
Nachbarschaftsrecht – Was gilt an der Grundstücksgrenze?

Wo Menschen eng zusammenleben, müssen sie ggf. einen Ausgleich zwischen ihren gegensätzlichen Interessen z. B. an ihren Grundstücksgrenzen suchen. Können sie sich nicht einig werden, dann sind die Bestimmungen des Nachbarschaftsrechtes anzuwenden. 


Es gelten Bundes- und Landesgesetze

Die Nachbarschaftsrechte und -pflichten sind bundesweit im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), in Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) geregelt. Nach Paragraph 903 kann zwar der Eigentümer einer Sache mit der Sache nach Belieben verfahren, aber nur  soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen. 

Ergänzt wird das BGB durch entsprechende Gesetze der Bundesländer zum Nachbarschaftsrecht, die die größere praktische Bedeutung haben. In Nordrhein-Westfalen gilt das NRW-Nachbarrechtsgesetz. Es regelt u. a. Rechte und Pflichten an der Grundstücksgrenze. Die wichtigsten Punkte, die zu beachten sind und die immer wieder zu nachbarschaftlichen Streitigkeiten führen, werden im folgendem zusammengefasst.

Wichtig: Können Nachbarn ihre Probleme nicht einvernehmlich lösen, dann können sie nicht sofort vor Gericht ziehen. Eine Klage ist nämlich nach § 10 des Gütestellen- und Schlichtungsgesetzes NRW erst dann zulässig, wenn eine außergerichtliche Streitschlichtung erfolglos war. Name und Adresse der zuständigen Schiedsperson erfährt man bei der Gemeindeverwaltung, den Amtsgerichten oder im Internet unter www.streitschlichtung.nrw.de.

Nachfragen zum Nachbarrecht beantworten die Schiedspersonen.


Was gilt für Einfriedungen?

Zäune, Mauern oder Hecken, die auf der Grundstücksgrenze zum Nachbarn stehen, sind so genannte Einfriedungen. (Ein interessantes Wort – Einfriedungen wollen Frieden zwischen den Nachbarn stiften.)

In Nordrhein-Westfalen gilt, dass eine solche Einfriedung errichtet werden muss, wenn einer der beiden Nachbarn sie verlangt. Dabei sind die Kosten für die Einfriedung anteilig zu tragen. Macht ein Nachbar nicht mit, dann kann der andere nach einer gewissen Frist von sich aus die Einfriedung errichten. Die Kosten müssen auch dann anteilig getragen werden (§ 32 Nachbarrechtsgesetz NRW und § 38). Ebenfalls anteilig sind auch die Kosten der Unterhaltung der Einfriedung – etwa für den Anstrich des Zaunes bzw. den Rückschnitt der Hecke – zu tragen.

Ob es sich bei der Einfriedung um eine Mauer, einen Zaun oder um eine Hecke handeln soll, können die beiden Nachbarn frei entscheiden, ebenso die Höhe der Einfriedung,  soweit nicht die Satzung der Gemeinde oder der Bebauungsplan Anderes vorsehen. Können sich die Nachbarn weder über die Art der Einfriedung noch überhaupt über eine Einfriedung einigen, dann ist eine ortsübliche Einfriedung zu wählen. Läßt sich nicht herausfinden, was ortsüblich ist, dann sollten Mauer, Zaun oder Hecke nicht höher als 1,20 Meter sein. 


Was gilt für Pflanzabstände?

Die Pflanzabstände sind in den § 41 bis 48 des Nachbarschaftsrechtsgesetzes NRW geregelt.

  • Wird eine Hecke nicht als Einfriedung auf die Grundsstücksgrenze gesetzt, sondern vollständig auf dem eigenen Grundstück angepflanzt, dann sind bestimmte Grenzabstände zu beachten. Hecken ab 2 Meter Höhe müssen mindestens ein Meter Grenzabstand wahren, Hecken bis zu 2 Metern 50 cm. Der Abstand wird dabei nicht von der Mitte des der Pflanzung, sondern von der dem Nachbarn zugekehrten Seitenfläche der Hecke gemessen.

    Beim Setzen einer Hecke muss man also schon die spätere Breite im Blick haben. Wird eine Hecke allerdings hinter einer geschlossenen Einfriedung angepflanzt und wächst sie nicht höher als die Einfriedung, dann gelten diese Abstandsregelungen nicht.
  • Zur Höhe einer Hecke legt das Nachbarrechtsgesetz in Nordrhein-Westfalen nichts Besonderes fest. Wächst sie über 2 Meter Höhe, muß gegebenenfalls in einer Schlichtung oder vor Gericht entschieden werden, ob es sich dann noch immer um eine Hecke handelt.

  • Für Bäume, Obstbäume und Ziersträucher gelten je eigene Abstandsregeln. Stark wachsende Bäume müssen 4 Meter Abstand zur Grundstücksgrenze, alle übrigen Bäume 2 Meter Abstand wahren.  Für Obstbäume gilt je nach Wuchsart ein Abstand zwischen 1 und 2 Metern, für Beerenobststräucher von 50 cm mit Ausnahme von Brombeersträuchern, die müssen 1 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt gepflanzt sein. Bei stark wachsenden Ziersträuchern ist ein Abstand von 1 Meter einzuhalten, ansonsten gilt für Ziersträucher ein Abstand von 50 cm. Gemessen werden die Abstände jeweils an von der Mitte des Baumstammes oder des Strauches und zwar in Bodenhöhe.

  • Für Zier- und Beerensträucher sagt das Gesetz auch etwas zu ihrer erlaubten Höhe. Sie darf das Dreifache ihres Abstandes zum Nachbarngrundstück nicht überschreiten. Ein Fliederbusch zum Beispiel, der als stark wachsender Zierstrauch gilt und den Mindestabstand von einem Meter hält, darf also nicht höher als 3 Meter wachsen.


Sechs Jahre Verjährungsfrist

Nach § 47 des Nachbarrechtsgesetzes kann jeder Nachbar von anderem verlangen, dass Anpflanzungen, die die entsprechenden Abstände nicht einhalten, beseitigt, versetzt oder zurück geschnitten werden. Dieser Anspruch besteht allerdings nicht, „wenn der Nachbar nicht binnen 6 Jahren nach dem Anpflanzen Klage auf Beseitigung erhoben hat“ (§ 47).

Aber auch nach der Verjährung bleibt dem Nachbarn noch die Möglichkeit sich gegen störenden Überhang zu wehren. Hier sagt das Bürgerliche Gesetzbuch § 910 zum Thema Überhang: „Der Eigentümer eines Grundstückes kann Wurzeln eines Baumes oder Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstückes eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.“ Allerdings heißt es in Absatz 2 dieses Paragraphen „dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstückes nicht beeinträchtigen“.

Darüber hinaus gilt es noch zu prüfen, ob seitens der Gemeinde eine Baumschutzsatzung besteht, nach der „bestimmte Bäume nicht gefällt, geschädigt oder in ihrem Aufbau wesentlich verändert werden dürfen.“ Dann ist es nämlich nichts mit dem Abschneiderecht.


Laub und Obst aus Nachbars Garten

Bleibt noch die Frage zu klären, wie ist es mit den überhängenden Äpfeln, Kirschen etc. und wie mit dem herabfallenden Laub: Nur Früchte die vom Baum oder Strauch auf ein Nachbargrundstück fallen – und zwar ohne Schütteln – gehören auch dem Nachbarn! Und Nachbarslaub muss geduldet werden, sofern es von Bäumen und Sträuchern kommt, bei deren Anpflanzung der vorgeschriebene Grenzabstand eingehalten wurde. Ist dieser nicht eingehalten worden, der Beseitigungsanspruch aber verjährt, dann kann man vom Nachbarn eventuell verlangen, den durch herunter fallendes Laub und Nadeln erhöhten Reinigungsaufwand zur ersetzen – gestützt auf § 906 BGB Absatz 2, wo es heißt: „Hat der Eigentümer eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstückes einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstückes ….über das zu unmutbare Maß hinaus beeinträchtigt.“

Neben den Regelungen zu Einfriedungen und Pflanzabständen legt das Nachbarrechtsgesetz NRW in insgesamt 55 Paragraphen auch die Grenzabstände für Gebäude fest, regelt das Fenster- und Lichtrecht, die Beschaffenheit etc. von Nachbarwänden bzw. Grenzwänden und manches andere, was mit dem nachbarschaftlichen Gebäude zu tun hat.

Das Ministerium für Inneres und Kommunales des Land Nordrhein-Westfalen informiert unter https://recht.nrw.de über die einzelnen Paragraphen des Nachbarrechtsgesetz.

Eine kleine Broschüre mit dem Titel „Was Sie über Rechtsprobleme an der Gartengrenze wissen sollten“ findet man bei www.justiz.nrw.de unter Bürgerservice bei Infomaterial/Hilfen und dort in der Übersicht der Publikationen. Die Schrift, kann kostenlos heruntergeladen oder kostenlos bestellt werden. Eine Informationsbroschüre erhalten Sie selbstverständlich auch im Sonsbecker Rathaus.

Der kurze Draht ins Rathaus

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Anschrift
Gemeinde Sonsbeck
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47665 Sonsbeck


Schiedsperson
Heike Geisdorf
☏ (02838) 98 97 18

stellv. Schiedsperson
Elisabeth Hegmann-Boßmann
☏ (02838) 33 85