Steuerrechtliche An-/Abmeldung

Die Gemeinde Sonsbeck erhebt auf der Basis der örtlichen Hundesteuersatzung für das Halten von Hunden eine Steuer. Die Hundesteuer beträgt jährlich für

- einen Hund: 54,00 Euro
- zwei Hunde: je 66,00 Euro
- drei oder mehr Hunde: je 78,00 Euro

In einigen Sonderfällen kommt eine Steuerermäßigung (§ 4 der Satzung) oder Steuerbefreiung (§ 3 der Satzung) auf Antrag in Betracht. Bezüglich der Möglichkeiten und Voraussetzungen hierfür empfiehlt sich eine persönliche Vorsprache.

Bei Anmeldung eines Hundes wird pro Hund eine Hundemarke vergeben, die dauerhaft gültig und dem Hund anzulegen ist. Diese kann persönlich entgegen genommen oder aber auf dem Postweg zugestellt werden. Bei einer Abmeldung ist diese beizufügen.

Zur Sicherstellung der rechtzeitigen Zahlung wird die Erteilung einer Einzugsermächtigung empfohlen.

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Ordnungsbehördliche An- und Abmeldung

Die Haltung jedes Hundes ist schriftlich anzuzeigen, ebenso ein Hundewechsel. Darüber hinaus gibt es landesrechtliche Vorschriften zur Haltung großer Hunde, gefährlicher Hunde sowie Hunde bestimmter Rassen gemäß Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW).

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Haltung von großen Hunden

Für die Haltung von großen Hunden, Hunde die ausgewachsen eine Widerristhöhe von 40 cm und mehr oder aber ein Gewicht von 20 kg und mehr erreichen, sind gemäß § 11 Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) besondere Voraussetzungen zur Haltung zu erfüllen.

Dazu sind folgende Nachweise sind zu erbringen:

1. Nachweis der Sachkunde durch eine oder einen anerkannten Sachverständige/n, eine anerkannte sachverständige Stelle oder von durch die Tierärztekammern benannten Tierärztinnen und Tierärzten.

Für

  • Tierärzte/innen und Inhaber einer Berufserlaubnis nach § 11 Bundes-Tierärzteordnung,
  • Jagdscheininhaber/innen oder Personen, die die Jägerprüfung mit Erfolg abgelegt haben,
  • Inhaber/innen einer Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz zur Zucht/Haltung oder zum Handel mit Hunden,
  • Polizeihundeführer/innen,
  • Personen, die auf Grund Anerkennung nach § 10 Abs. 3 berechtigt sind, Sachkundebescheinigungen zu erteilen,

gilt die Sachkunde als erbracht, wenn entsprechende Nachweise vorgelegt werden.

2. Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung für den Hund
(Mindestversicherungssumme: 500.000 € für Personen- und Sachschäden, 250.000 € für sonstige Schäden)

3. Nachweis der Kennzeichnung des Hundes durch einen Mikrochip

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siehe oben

Haltung von gefährlichen Hunden oder Hunden bestimmter Rassen

Gemäß § 4 Landeshundegesetz – LHundG NRW ist die Haltung von gefährlichen Hunden/Hunden bestimmter Rassen (§§3/10 LHundG NRW) zudem erlaubnispflichtig und vor Anschaffung zu beantragen. Die entsprechenden Anträge hierfür sind persönlich einzureichen.

Zu den gefährlichen Hunden gemäß § 3 LHundG NRW zählen:
  • Hunde, deren Gefährlichkeit nach § 3 Abs. 2 LHundG vermutet wird oder nach Absatz 3 im Einzelfall festgestellt worden ist.
  • Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.
 
Hunde bestimmter Rassen gemäß § 10 LHundG NRW sind:
  • Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.

Zu erbringende Nachweise
  • Führungszeugnis der Belegart R
  • Nachweis des Abschlusses einer besonderen Haftpflichtversicherung (Mindestdeckungssumme 500.000 € für Personen- und Sachschäden und 250.000 € für sonstige Schäden)
  • Bescheinigung eines Tierarztes über die Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip
  • Foto des Tieres
  • Nachweis der Sachkunde
    Der Nachweis der Sachkunde für gefährliche Hunde ist grundsätzlich durch eine Sachkundebescheinigung des amtlichen Tierarztes, für Hunde bestimmter Rassen auch von einer/m anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle zu erbringen.

Für

  • Tierärzte/innen und Inhaber einer Berufserlaubnis nach § 11 Bundes-Tierärzteordnung,
  • Jagdscheininhaber/innen oder Personen, die die Jägerprüfung mit Erfolg abgelegt haben,
  • Inhaber/innen einer Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz zur Zucht/Haltung oder zum Handel mit Hunden,
  • Polizeihundeführer/innen,
  • Personen, die auf Grund Anerkennung nach § 10 Abs. 3 LHundG NRW berechtigt sind, Sachkundebescheinigungen zu erteilen,
gilt die Sachkunde als erbracht, wenn entsprechende Nachweise vorgelegt werden.

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siehe oben

Kontakt

Bei steuerrechtlichen Fragen:

Nikola van der Bij
(Fachbereich Finanzen und Liegenschaften)
Zimmer: 01

☏ (02838) 36-114
 (02838) 36-109
  zentrale@sonsbeck.de

Bei ordnungsbehördlichen Fragen:

Marianne Hackstein
(Fachbereich Ordnung und Soziales)
Zimmer: 21

☏ (02838) 36-133
 (02838) 36-109
  marianne.hackstein@sonsbeck.de

Anschrift
Gemeinde Sonsbeck
Herrenstraße 2
47665 Sonsbeck

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Hundesteuersatzung der Gemeinde Sonsbeck