Steuern, Gebühren und Beiträge

Die wesentlichen Kommunalabgaben der Gemeinde Sonsbeck können der aktuellen Anlage zum Bescheid über Steuern und sonstige Abgaben entnommen werden.
Steuern sind Geldleistungen, die keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.
Gebühren sind Geldleistungen, die als Gegenleistung für eine besondere Leistung der Verwaltung - Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit - (Verwaltungsgebühr) oder für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen (Benutzungsgebühr) erhoben werden.
Beiträge sind Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen, bei Straßen, Wegen und Plätzen auch für deren Verbesserung, jedoch ohne die laufende Unterhaltung und Instandsetzung, dienen. Sie werden von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden.
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Fragen und Antworten zur neuen Grundsteuer ab 2025
Warum wird die Grundsteuer reformiert?
Weil die Bewertung des Grundbesitzes, auf der die Grundsteuer noch bis zum Jahr 2024 aufgebaut hat, völlig veraltet war. Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb eine Besteuerung anhand aktuellerer Werte ab 2025 gefordert. Dies ist geschehen. In NRW gelten dafür weitestgehend die vom Bund beschlossenen Reformgesetze. Eine landesrechtliche Abweichung besteht nur für die Möglichkeit, unterschiedliche Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngrundstücke festzulegen.
Was bringt Ihnen persönlich die Grundsteuer überhaupt?
Die Einnahmen aus der Grundsteuer bleiben vollständig vor Ort und können flexibel eingesetzt werden. Mit Ihrer Grundsteuer werden Schulen, Kitas, Straßen und Spielplätze gebaut oder örtliche Kultur- und Sportangebote finanziert. Jeder Euro wird sozusagen direkt vor Ihrer Haustür ausgegeben.
Das, was Ihre Gemeinde lebenswert macht, könnte ohne die Grundsteuer nicht finanziert werden. Sie zahlen die Grundsteuer also für die örtliche Gemeinschaft und damit auch „für sich selbst“. Durch die Reform wird die Grundsteuer nun auch zukunftssicher. Und das ist eine gute Nachricht.
Was war Inhalt der Reform?
Die Finanzämter haben in den letzten Jahren die neuen Grundsteuerwerte ermittelt. Aus diesen Werten und der gesetzlich festgelegten Steuermesszahl wurde der GrundsteuerMessbetrag errechnet. Dies war ein eigener Verfahrensschritt, der mit dem GrundsteuerMessbescheid abgeschlossen wurde, den Sie von Ihrem Finanzamt bereits erhalten haben. Für Rückfragen oder Rechtsmittel sind insofern auch die Finanzämter zuständig.
Der Messbescheid ist verbindlich – auch für die Gemeinden, die davon nicht abweichen dürfen. Die Gemeinden haben in einem letzten Schritt nur noch ihre Hebesätze angewendet, um die endgültige Grundsteuer zu berechnen. Hebesätze gibt es vor Ort mindestens zwei: einen für die Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft) und einen für die Grundsteuer B (Wohnen und Gewerbe) – wobei die Grundsteuer B in NRW optional nach Wohnund Nichtwohngrundstücken differenziert werden kann. Zusätzlich kann ab 2025 noch ein eigenständiger Hebesatz für unbebaute baureife Grundstücke beschlossen werden (Grundsteuer C). Die Hebesätze wurden für die Grundsteuer A und B ab 2025 neu festgelegt. Für unbebaute baureife Grundstücke wurde vom Rat der Gemeinde Sonsbeck ab 2025 kein eigenständiger Hebesatz (Grundsteuer C) festgelegt.
Was heißt das für Ihre Grundsteuer?
Wesentlich für Sie als Grundsteuerzahler ist die Wertentwicklung nach neuem Recht (im Vergleich zum bisherigen Recht, das bis einschließlich 2024 galt). Ob Ihr Grundbesitz nach neuem Recht (also ab 2025) als besonders „wertvoll“, weniger „wertvoll“ oder eher durchschnittlich eingestuft wurde, richtet sich nach dem neuen Grundsteuerrecht des Bundes, das im Grundsteuer-Messbescheid des Finanzamts abgebildet ist.
Die Gemeinden haben auf diese Wertfeststellung keinen Einfluss. Mit den Hebesätzen werden alle neuen Werte nur noch gleichmäßig hochgerechnet. Das Verhältnis der neuen Werte untereinander, das sich aus dem reformierten Bundesrecht ergibt, wird nicht mehr verändert.
Muss ab 2025 mehr Grundsteuer bezahlt werden?
Ob Sie ab 2025 mehr Grundsteuer als zuvor bezahlen, hängt nach dem neuen Grundsteuerrecht des Bundes in erster Linie von der Wertentwicklung Ihres Grundbesitzes im Vergleich zum übrigen Grundbesitz innerhalb der Gemeinde ab.
Hat sich bei der Neubewertung herausgestellt, dass Ihr Grundbesitz im Verhältnis stärker an Wert zugelegt hat (z. B. weil sich eine ehemals günstige Randlage zur mittlerweile gesuchten Wohnlage gewandelt hat), wird Ihre Grundsteuer wahrscheinlich steigen. Der Anstieg kann je nach Wertentwicklung deutlicher oder weniger stark ausfallen. Natürlich ist umgekehrt auch ein Absinken der einzelnen Steuerlast oder ein Gleichbleiben denkbar.
Weil sich mit der Reform sämtliche Grundsteuerwerte verändern, müssen alle Gemeinden ihre Hebesätze rechnerisch daran anpassen. Allerdings erhöht keine Gemeinde nur wegen der Reform ihr Grundsteueraufkommen!
Die Neuberechnung ist notwendig, um das Grundsteueraufkommen stabil zu halten, das heißt nach der Reform in Summe ähnlich viel an Grundsteuer einzunehmen wie vorher. Die Einnahmen fließen etwa in Schulen, Kitas, Spielplätze und Straßen und werden hierfür dringend benötigt.
Was bedeutet Aufkommensneutralität?
Der Begriff wird oft missverstanden. Er bedeutet nur, dass die Gemeinde nach Umsetzung der Reform (das heißt im Jahr 2025) ihr Grundsteueraufkommen insgesamt stabil halten kann – also im Jahr 2025 ähnlich viel an Grundsteuer einnimmt wie in den Jahren vor der Reform. Die Reform als solche ist also kein Grund dafür, dass sich das Aufkommen verändert.
Aufkommensneutralität bedeutet jedoch nicht, dass Ihre individuelle Grundsteuer gleich bleibt. Denn wenn die Neubewertung ergibt, dass Ihr Grundbesitz vergleichsweise stark an Wert zugelegt hat, dann steigt dafür künftig die Grundsteuer – auch wenn sich das Gesamtaufkommen vor Ort nicht erhöht.
Für die eigentlich interessante Frage „Muss ich ab 2025 mehr Grundsteuer bezahlen?“ kommt es also in erster Linie auf die Wertentwicklung an.
Warum wurde von der Differenzierungsmöglichkeit kein Gebrauch gemacht?
Wohngrundstücke haben in den vergangenen Jahrzehnten tendenziell einen höheren Wertzuwachs erfahren als Geschäftsgrundstücke. Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber verpflichtet, für die Berechnung der Grundsteuer aktuelle Werte zu verwenden. Dadurch werden Wohngrundstücke in der Regel stärker belastet als Gewerbeimmobilien.
Das Land NRW hat ein Gesetz beschlossen, dass es Städten und Gemeinden ermöglicht, für Wohn- und Nichtwohngrundstücke unterschiedliche Hebesätze festzulegen.
Diese Regelung ist allerdings mit erheblichen Rechtsunsicherheiten für die Gemeinde verbunden. Um mögliche Steuerausfälle zu vermeiden, haben wir uns daher dazu entschlossen, im Jahr 2025 auf eine Differenzierung zu verzichten.
Ausführliche Informationen zur Umsetzung der Grundsteuerreform finden Sie im Ratsinformationssystem der Gemeinde Sonsbeck in der Beschlussvorlage VL-53/2024 unter www.ris.sonsbeck.de (Menüpunkt „Recherche“, Suchbegriff: VL-53/2024).
Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer wird nach dem Gewerbersteuergesetz von den Gewerbetreibenden erhoben.
Grundlage der Besteuerung ist der Gewerbeertrag, dieser ist die Grundlage für die Festsetzung des Steuermessbetrages durch die Finanzämter. Die Höhe der zu zahlenden Gewerbesteuer errechnet sich aus dem von der Gemeinde festzusetzenden Hebesatz multipliziert mit dem vom Finanzamt vorgegebenen Steuermessbetrag.
Der Hebesatz für Gewerbesteuer liegt seit dem 01.01.2012 bei 411 %. Er wird jährlich mit der Haushaltssatzung beschlossen und veröffentlicht.
Vergnügungssteuer
Die Vergnügungssteuer wird auf der Grundlage einer kommunalen Satzung erhoben. Die Satzung finden Sie im Ortsrecht der Gemeinde Sonsbeck. Der Steuer unterliegen zum Beispiel Tanzveranstaltungen und die Benutzung von Spiel- und Unterhaltungsapparaten, weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Satzung.
Steuerschuldner ist der Veranstalter bzw. der Halter von Spielapparaten (Aufsteller).
Für die Berechnung und die Erhebung der Steuer werden beispielsweise die Anzahl der verkauften Eintrittskarten, die Größe der Veranstaltungsfläche, bei Spielgeräten die Höhe der Einspielergebnisse zzgl. Fehlbetrag zugrundegelegt.
Die Vergnügungssteuer wird unabhängig von der Gewerbesteuer erhoben.
Für die Erteilung, Versagung, Rücknahme und den Widerruf von Spielhallenerlaubnissen gemäß § 33 der Gewerbeordnung ist der Fachbereich 3 "Ordnung und Soziales" der Gemeinde Sonsbeck zuständig.
Bei weiteren Fragen zur Vergnügungssteuer wenden Sie sich bitte an den Fachbereich 2 "Finanzen und Liegenschaften".
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Vergnügungssteueranmeldung
Anlage zur Vergnügungssteuer
Kontakt
Natascha Koth
Zimmer: 11
☠(02838) 36-123
 (02838) 36-109
 natascha.koth@sonsbeck.de
Kontakt
Heike Bruckwilder
Zimmer: 11
(02838) 36-122
(02838) 36-109
heike.bruckwilder@sonsbeck.de
Natascha Koth
Zimmer: 11
(02838) 36-123
(02838) 36-109
natascha.koth@sonsbeck.de
Fachbereich
Finanzen und Liegenschaften
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Gemeinde Sonsbeck
Herrenstraße 2
47665 Sonsbeck