Steuern, Gebühren und Beiträge

Die wesentlichen Kommunalabgaben der Gemeinde Sonsbeck können der aktuellen Anlage zum Bescheid über Steuern und sonstige Abgaben entnommen werden.
Steuern sind Geldleistungen, die keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.
Gebühren sind Geldleistungen, die als Gegenleistung für eine besondere Leistung der Verwaltung - Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit - (Verwaltungsgebühr) oder für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen (Benutzungsgebühr) erhoben werden.
Beiträge sind Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen, bei Straßen, Wegen und Plätzen auch für deren Verbesserung, jedoch ohne die laufende Unterhaltung und Instandsetzung, dienen. Sie werden von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden.
Vordrucke
SEPA-Lastschriftmandat (inkl. Datenschutz)
Grundsteuer-Reform: Gemeinde Sonsbeck ruft zur Abgabe auf
Ende Januar 2023 läuft die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung ab. Die Gemeinde Sonsbeck appelliert an alle Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer, die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Feststellungserklärung) rechtzeitig bei ihrem Finanzamt abzugeben.
Die Grundsteuer gehört zu den wichtigsten Einnahmequellen unserer Gemeinde. Alle Einnahmen bleiben direkt vor Ort. Mit ihnen finanzieren wir unter anderem den Bau und Betrieb von Straßen, Schulen und Kindergärten. Auch sportliche und kulturelle Angebote sind auf die Einnahmen aus der Grundsteuer angewiesen.
Alle wichtigen Informationen finden die Eigentümerinnen und Eigentümer unter www.grundsteuer.nrw.de. Auch das Grundsteuerportal (Geodatenportal) zum Abruf wichtiger Informationen zum Flurstück, wie z.B. Gemarkung, Bodenrichtwert oder Grundbuchblattnummer, ist über die Plattform zu erreichen. Die im Grundsteuerportal hinterlegten Daten geben den Stand der Informationen im Liegenschaftskataster und den Bodenrichtwert der Gutachterausschüsse zum Stichtag 1. Januar 2022 wieder. Eine Abfrage im Vermessungs- und Katasteramt ist daher nicht notwendig.
Darüber hinaus gibt es unter www.grundsteuer.nrw.de Erklär-Videos und Klick-Anleitungen, die die Eigentümerinnen und Eigentümer durch die Formulare im Online-Finanzamt ELSTER leiten. Die Anleitungen zeigen Schritt für Schritt das Ausfüllen anhand von Beispielen und können auch zum Nachlesen heruntergeladen werden.
Zudem sind Check-Listen und ein umfangreiches FAQ mit Antworten auf die häufigsten Fragen auf dem Portal zu finden.
Für individuelle Rückfragen steht die extra eingerichtete Grundsteuer-Hotline Montag bis Freitag von 9 bis 18 Uhr zur Verfügung. Die Hotline des Finanzamts Kamp-Lintfort ist unter der Rufnummer 02842/121-1959 zu erreichen.
Was Sie zur Feststellung des Grundsteuerwerts wissen müssen:
- Für die Entgegennahme und Verarbeitung der Feststellungserklärungen sind ausschließlich die Finanzämter zuständig. Die Gemeinde Sonsbeck ist daran nicht beteiligt.
- Die Feststellungserklärung ist bis zum 31. Januar 2023 bei dem zuständigen Finanzamt abzugeben. Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Grundbesitz liegt.
- Für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft muss eine Feststellungserklärung abgeben werden. Grundstücke sind beispielsweise:
- unbebaute Grundstücke
- Wohngrundstücke (Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Eigentumswohnungen)
- betriebliche Grundstücke (gemischt genutzte Grundstücke, Geschäftsgrundstücke, Teileigentum)
- Im Mai und Juni haben Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngrundstücken und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ein individuelles Schreiben ihres Finanzamts erhalten mit Daten und Informationen, die sie bei der Erstellung der Feststellungserklärung unterstützen (wie z. B. das Aktenzeichen, die Grundstücksfläche und den Bodenrichtwert). Diese Daten können nach Prüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit in die Feststellungserklärung übertragen werden. Sollten die Bürgerinnen und Bürger das Schreiben verlegt oder kein Schreiben erhalten haben, können die Daten auch im digitalen Grundsteuerportal abgerufen werden. Dies ist erreichbar unter www.grundsteuer.nrw.de. Ein Anruf oder eine Abfrage dieser Daten bei den Katasterämtern ist nicht nötig.
Möglichkeiten der Abgabe:
- Online mit ELSTER: elster.de
- Elektronisch über andere Software-Anbieter, die diesen Service anbieten
- Wenn die Online-Abgabe nicht möglich ist: Vordrucke handschriftlich ausfüllen und abgeben. Papier-Vordrucke gibt es beim Finanzamt.
Serviceangebot der Finanzverwaltung:
- Ausführliche Informationen, Check-Listen, Ausfüllanleitungen für ELSTER und Erklär-Videos zum Grundsteuerportal: grundsteuer.nrw.de
- Erklär-Videos auf YouTube: youtube.com/c/FinanzverwaltungNRW
- Grundsteuer-Hotline unter 02842/121-1959 (Mo.-Fr. 9 bis 18 Uhr)
- Grundsteuerportal (Geodatenportal): grundsteuer-geodaten.nrw.de
Bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2024 berechnen und erheben die Kommunen die Grundsteuer weiterhin nach der bisherigen Rechtslage. Ab dem 01. Januar 2025 ist der neu festzustellende Grundsteuerwert maßgeblich für die zu leistende Grundsteuer an die Städte und Gemeinden. Somit sind Grundsteuerzahlungen nach neuem Recht ab dem 1. Januar 2025 zu leisten.
Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer wird nach dem Gewerbersteuergesetz von den Gewerbetreibenden erhoben.
Grundlage der Besteuerung ist der Gewerbeertrag, dieser ist die Grundlage für die Festsetzung des Steuermessbetrages durch die Finanzämter. Die Höhe der zu zahlenden Gewerbesteuer errechnet sich aus dem von der Gemeinde festzusetzenden Hebesatz multipliziert mit dem vom Finanzamt vorgegebenen Steuermessbetrag.
Der Hebesatz für Gewerbesteuer liegt seit dem 01.01.2012 bei 411 %. Er wird jährlich mit der Haushaltssatzung beschlossen und veröffentlicht.
Vergnügungssteuer
Die Vergnügungssteuer wird auf der Grundlage einer kommunalen Satzung erhoben. Die Satzung finden Sie im Ortsrecht der Gemeinde Sonsbeck. Der Steuer unterliegen zum Beispiel Tanzveranstaltungen und die Benutzung von Spiel- und Unterhaltungsapparaten, weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Satzung.
Steuerschuldner ist der Veranstalter bzw. der Halter von Spielapparaten (Aufsteller).
Für die Berechnung und die Erhebung der Steuer werden beispielsweise die Anzahl der verkauften Eintrittskarten, die Größe der Veranstaltungsfläche, bei Spielgeräten die Höhe der Einspielergebnisse zzgl. Fehlbetrag zugrundegelegt.
Die Vergnügungssteuer wird unabhängig von der Gewerbesteuer erhoben.
Für die Erteilung, Versagung, Rücknahme und den Widerruf von Spielhallenerlaubnissen gemäß § 33 der Gewerbeordnung ist der Fachbereich 3 "Ordnung und Soziales" der Gemeinde Sonsbeck zuständig.
Bei weiteren Fragen zur Vergnügungssteuer wenden Sie sich bitte an den Fachbereich 2 "Finanzen und Liegenschaften".
Vordrucke
Vergnügungssteueranmeldung
Anlage zur Vergnügungssteuer
Kontakt
Natascha Koth
Zimmer: 11
☏ (02838) 36-123
(02838) 36-109
natascha.koth@sonsbeck.de
Heike Bruckwilder
Zimmer: 11
☏ (02838) 36-122
(02838) 36-109
heike.bruckwilder@sonsbeck.de
Fachbereich
Finanzen und Liegenschaften
Anschrift
Gemeinde Sonsbeck
Herrenstraße 2
47665 Sonsbeck