Gewässerunterhaltung

Die Gemeinde Sonsbeck führt zum 01.01.2022 eine Gewässerunterhaltungsgebühr ein. Erläuterungen finden Sie zu den nachfolgenden Punkten:

Wer muss die Gewässerunterhaltungsgebühr bezahlen?

Die Gewässerunterhaltungsgebühr muss für alle Grundstücke in Sonsbeck gezahlt werden, die im seitlichen Einzugsgebiet der Wasser- und Bodenverbände Kervenheimer-Mühlenfleuth und Issumer Fleuth sowie des Niersverbandes liegen. Die Gewässerunterhaltungsgebühr für die in den vorgenannten Gebieten liegenden Grundstücke zahlen Sie als Grundstückseigentümer*innen unmittelbar an die Gemeinde Sonsbeck.

Für Grundstücke, die im seitlichen Einzugsgebiet der LINEG liegen, werden die jeweiligen Grundstückseigentümer*innen unmittelbar vom Deichverband Xanten-Kleve zu Gewässerunterhaltungsgebühren herangezogen.

Die Zugehörigkeit zum jeweiligen Unterhaltungsverband ergibt sich aus der Übersichtskarte der Wasser- und Bodenverbände.

Wofür muss die Gewässerunterhaltungsgebühr gezahlt werden?

Der Gemeinde Sonsbeck obliegt die Pflicht zur Gewässerunterhaltung im Gemeindegebiet für Gewässer der II. Ordnung und der sonstigen Gewässer (§ 62 LWG NRW). Gewässer ist der Oberbegriff für in der Natur fließendes oder stehendes Wasser, einschließlich des Grundwassers. Damit Wasser aus Flüssen, Bächen und Gräben ordnungsgemäß abfließen kann, müssen diese gepflegt und unterhalten werden (Gewässerunterhaltung). Dadurch soll sichergestellt werden, dass Grundstücke im seitlichen Einzugsgebiet von Gewässern nicht überflutet werden. Die Arbeiten zur Gewässerunterhaltung werden in Sonsbeck überwiegend von den Wasser- und Bodenverbänden Kervenheimer Mühlenfleuth und Issumer Fleuth sowie dem Niersverband übernommen. Dafür zahlt die Gemeinde Sonsbeck an diese Wasser- und Bodenverbände Beiträge. Die Gewässerunterhaltungsgebühr ist eine Gebühr zur Verteilung des Aufwands auf Sie als Grundstückseigentümer*innen. Bei der Gewässerunterhaltungsgebühr kommt es nur darauf an, dass das Grundstück im seitlichen Einzugsgebiet eines Gewässers liegt. Dabei ist es auch möglich, dass Ihr Grundstück ganz oder nur teilweise im Einzugsgebiet mehrerer Gewässer liegt. Die Gewässerunterhaltungsgebühr darf nicht mit der Niederschlagswassergebühr verwechselt werden. Die Niederschlagswassergebühr ist eine Benutzungsgebühr, die auch eine tatsächliche Benutzung der öffentlichen Sammelkanalisation voraussetzt.

Warum wird die Gewässerunterhaltungsgebühr erhoben?

Die Gemeinde Sonsbeck kann den ihr aus der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung und der sonstigen Gewässer entstehenden Aufwand sowie die an Wasser- und Bodenverbände abzuführenden Beiträge auf die sogenannten Erschwerer und die Eigentümer*innen von Grundstücken in dem seitlichen Einzugsgebiet eines Gewässers umlegen. Der Restaufwand, der nach Abzug der Erschwerniskosten verbleibt, wird auf die Eigentümer*innen der Grundstücke im seitlichen Einzugsgebiet des jeweiligen Gewässers umgelegt. Diese Regelung bestand bereits in der alten Fassung des Landeswassergesetzes. Mit der neuen Regelung in § 64 Abs. 1 Satz 7 LWG NRW hat der Landesgesetzgeber die Erhebung der Gewässerunterhaltungsgebühr dahin geändert, dass die Kosten der Gewässerunterhaltung zu 90 Prozent auf die befestigten Flächen und zu 10 Prozent auf die übrigen (unbefestigten) Flächen verteilt werden müssen. Als Gebührenmaßstab ist gemäß § 64 Abs. 1 Satz 8 LWG NRW in der Satzung jeweils der Quadratmeter der befestigten und übrigen (unbefestigten) Grundstücksfläche zugrunde zu legen. Um eine gerechte Verteilung zu erreichen, wird die Gebühr auf alle Grundstückseigentümer*innen verteilt. Dies ist gerechter, als die Kosten für die Gewässerunterhaltung aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu finanzieren. Bei einer Finanzierung aus allgemeinen Haushaltsmitteln würden alle Steuerzahler herangezogen werden, unabhängig davon, ob sie Grundstückseigentümer*innen sind.

Rechtliche Grundlage für die Erhebung der Gewässerunterhaltungsgebühr ist die vom Rat der Gemeinde Sonsbeck beschlossene Satzung zur Umlage des Aufwandes für die Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG NRW in der Gemeinde Sonsbeck (Gewässerunterhaltungssatzung) vom 09.03.2022.

Was wird mit der Gewässerunterhaltungsgebühr bezahlt?

Die Gewässerunterhaltung dient insgesamt dazu, dass Grundstücke im seitlichen Einzugsgebiet eines Flusses, Baches oder Grabens nicht überflutet werden. Damit Wasser aus Flüssen, Bächen und Gräben ordnungsgemäß abfließen kann, müssen diese gepflegt und unterhalten werden. Für diese „Gewässerunterhaltungsleistung“ wird die Gewässerunterhaltungsgebühr entrichtet. Jedes Grundstück trägt mit seinen Flächen zum Wasserabfluss in ein Gewässer bei. Dabei haben befestigte Flächen einen höheren Anteil an dem Wasserabfluss als die übrigen (unbefestigten) Flächen, weshalb befestigte Flächen höher belastet werden. Zu den befestigten Flächen gehören alle Flächen, die keine natürliche Bodenbeschaffenheit aufweisen. Befestigte Flächen sind insbesondere die mit Gebäuden bebauten Flächen, sowie die Befestigung von Flächen durch Beton, Asphalt, Pflastersteine, Klinker, Plattierungen, Fliesen, Schotter-, Stein-, Kies- und Sandflächen oder ähnliche Materialen. Hierzu gehören neben allen Dachflächen von Häusern, Carports, Terrassenüberdachungen, Gartenhäuser, Nebengebäude und Schuppen auch Straßenflächen, Geh- und Radwege, Gartenwege, Wirtschaftswege, gepflasterte Flächen, Wege, Zufahrten und Zugänge, Terrassen, Freisitze und Ähnliches. Übrige Flächen sind alle unbefestigten Flächen, die eine natürliche Bodenbeschaffenheit aufweisen. Hierzu gehören insbesondere Rasenflächen, Blumenbeete, Wiesen, Äcker, Weiden und Waldflächen. Der Kostenverteilungsschlüssel von 90:10 wurde vom Landesgesetzgeber auch deshalb gewählt, weil im Zeitalter zunehmender Stark- und Katastrophenregen lediglich die übrigen (unbefestigten) Flächen dazu beitragen, dass das Niederschlagswasser auf natürliche Weise zeitversetzt versickern kann, während es auf befestigten Flächen abgeleitet werden muss.

Wie werden die Flächen ermittelt?

Für die Veranlagung zur Gewässerunterhaltungsgebühr müssen die befestigten und übrigen (unbefestigten) Flächen der Grundstücke ermittelt werden. Die Gemeinde Sonsbeck verwendet in Absprache mit dem Niersverband Luftbilder des Verbandes aus dem Jahr 2019. Diese Luftbilder wurden ausgewertet, um dann die befestigten und übrigen (unbefestigten) Flächen den einzelnen Grundstücken, den Grundstückseigentümer*innen und der Lage im seitlichen Einzugsgebiet der Gewässer zuordnen zu können.

Wie werden die Flächen für die Gewässerunterhaltungsgebühr ermittelt?

Als Grundstückseigentümer*in haben Sie ab dem 26.11.2021 ein Anschreiben nebst Lageplan mit den dazugehörigen Flächen erhalten.

Für die Eigentümer*innen im Innenbereich werden in dem Schreiben die Daten für Flächen der Niederschlagswassergebühr im Selbstauskunftsverfahren ermittelt. Die so erfassten befestigen und übrigen (unbefestigten) Flächen bilden die Grundlage für die Ermittlung der Gewässerunterhaltungsgebühr.

Die Eigentümer*innen im Außenbereich haben ein separates Anschreiben für die Gewässerunterhaltungsgebühr erhalten. Hier sind auch die befestigten und übrigen (unbefestigten) Flächen benannt, welche die Grundlage für die Gewässerunterhaltungsgebühr bilden. 

Wie hoch sind die Gewässerunterhaltungsgebühren?

Die Gewässerunterhaltungsgebühren werden rückwirkend zum 01.01.2022 im Laufe des Jahres 2022 als Einheitsgebühren erhoben. Die Höhe der Gewässerunterhaltungsgebühr beträgt 0,077800 EUR für befestigte Flächen von Grundstücken und 0,000767 EUR für übrige (unbefestigte) Flächen von Grundstücken pro Quadratmeter und Jahr. Im Laufe des Jahres 2022 erhalten Sie einen Änderungsbescheid zum Bescheid über Steuern und sonstige Abgaben für das Jahr 2022. Ab dem Jahr 2023 sind die Gewässerunterhaltungsgebühren in Ihrem jährlichen Bescheid über Steuern und sonstige Abgaben enthalten.

Wie wurden die Kosten für die Gewässerunterhaltung bisher veranlagt/bezahlt?

Für Grundstücke, die an einen Regen- oder Mischwasserkanal angeschlossen sind, waren die Kosten für die Gewässerunterhaltung bis 2021 anteilig in der Niederschlagswassergebühr enthalten.

Für Grundstücke, die im Außenbereich liegen und nicht an einen Regenwasser- oder Mischwasserkanal angeschlossen sind, wurde die Gewässerunterhaltungsgebühr bisher von diesen Grundstückseigentümern*innen als „Gebühr WABO Kervenheimer Mühlenfleuth“, „Gebühr WABO Issumer Fleuth“ und als „Niersverbandsgebühr“ erhoben. Für das Jahr 2022 werden mit der Jahresveranlagung im Bescheid über Steuern und sonstige Abgaben, der Ihnen im Januar 2022 zugestellt wurde, vorerst keine separaten Gewässerunterhaltungsgebühren erhoben. Auch eine Mitberechnung bei der Niederschlagswassergebühr erfolgte nicht. Allerdings erfolgt im Laufe des Jahres 2022 für alle Grundstücke die Erhebung der Gewässerunterhaltungsgebühr rückwirkend für das Jahr 2022.

Flächenänderungen:

Ändert sich die befestigte oder übrige (unbefestigte) Fläche des Grundstücks, so hat die oder der Gebührenpflichtige die Größe der neuen Flächen innerhalb eines Monats nach Änderung der Gemeinde gemäß § 4 Abs. 5 der Gewässerunterhaltungssatzung anzuzeigen. Bitte wenden Sie sich an Herrn Köhlitz, Telefon 02838/36162, E-Mail: juergen.koehlitz@sonsbeck.de.

Eigentumsänderungen:

Bitte wenden Sie sich an Frau Bruckwilder, Telefon 02838/36122, E-Mail: heike.bruckwilder@sonsbeck.de oder an Frau Koth, Telefon 02838/36123, E-Mail: natascha.koth@sonsbeck.de.

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Kontakt


Für Fragen zur Flächenbemessung:

Jürgen Köhlitz
Zimmer: 08

☏ (02838) 36-162
 (02838) 36-109
 juergen.koehlitz@sonsbeck.de

Fachbereich
Bauen und Planen

Für steuerrechtliche Fragen:

Heike Bruckwilder
Zimmer: 11

☏ (02838) 36-122
 (02838) 36-109
 heike.bruckwilder@sonsbeck.de

Natascha Koth
Zimmer: 11

☏ (02838) 36-123
 (02838) 36-109
 natascha.koth@sonsbeck.de

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Finanzen & Liegenschaften


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