BBild eines Ordnerseteiligungsberichte

Nach § 117 Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (a. F.) hat die Gemeinde zur Information der Ratsmitglieder und Einwohner einen Bericht über ihre Beteiligungen an Unternehmen und Einrichtungen in der Rechtsform des privaten Rechts zu erstellen und jährlich fortzuschreiben.

In dem Beteiligungsbericht hat die Gemeinde ihre wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Betätigungen zu erläutern. Der Beteiligungsbericht dient insofern der Ergänzung der Berichterstattung im Jahresabschluss, da er den Blick vom Jahresabschluss auf die Ziele, Ergebnisse und Leistungen der einzelnen gemeindlichen Beteiligungen lenkt, unabhängig von ihrer öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Rechtsform. Dadurch kann die Entwicklung einzelner Beteiligungen besser beurteilt werden. Im Beteiligungsbericht steht daher die wirtschaftliche Lage jeder einzelnen gemeindlichen Beteiligung, ihre erbrachten Leistungen und die Erfüllung des öffentlichen Zwecks zum Abschlussstichtag im Blickpunkt und nicht die wirtschaftliche Gesamtlage der Gemeinde.

Anlagen