Haltung von gefährlichen Hunden oder Hunden bestimmter Rassen

Gemäß § 4 Landeshundegesetz – LHundG NRW ist die Haltung von gefährlichen Hunden/Hunden bestimmter Rassen (§§3/10 LHundG NRW) zudem erlaubnispflichtig und vor Anschaffung zu beantragen. Die entsprechenden Anträge hierfür sind persönlich einzureichen.

Zu den gefährlichen Hunden gemäß § 3 LHundG NRW zählen:
 
Hunde bestimmter Rassen gemäß § 10 LHundG NRW sind:

Zu erbringende Nachweise

Für

gilt die Sachkunde als erbracht, wenn entsprechende Nachweise vorgelegt werden.

Vordrucke

siehe oben