Hunde, deren Gefährlichkeit nach § 3 Abs. 2 LHundG vermutet wird oder nach Absatz 3 im Einzelfall festgestellt worden ist.
Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.
Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.
Führungszeugnis der Belegart R
Nachweis des Abschlusses einer besonderen Haftpflichtversicherung (Mindestdeckungssumme 500.000 € für Personen- und Sachschäden und 250.000 € für sonstige Schäden)
Bescheinigung eines Tierarztes über die Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip
Foto des Tieres
Nachweis der Sachkunde
Der Nachweis der Sachkunde für gefährliche Hunde ist grundsätzlich durch eine Sachkundebescheinigung des amtlichen Tierarztes, für Hunde bestimmter Rassen auch von einer/m anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle zu erbringen.
Tierärzte/innen und Inhaber einer Berufserlaubnis nach § 11 Bundes-Tierärzteordnung,
Jagdscheininhaber/innen oder Personen, die die Jägerprüfung mit Erfolg abgelegt haben,
Inhaber/innen einer Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz zur Zucht/Haltung oder zum Handel mit Hunden,
Polizeihundeführer/innen,
Personen, die auf Grund Anerkennung nach § 10 Abs. 3 berechtigt sind, Sachkundebescheinigungen zu erteilen,
gilt die Sachkunde als erbracht, wenn entsprechende Nachweise vorgelegt werden.