Information zum Umgang mit Osterfeuern im Jahr 2021
22. Mrz 2021

Durch die aktuell gültige Coronaschutzverordnung, hat das Land NRW u. a. sämtliche Veranstaltungen und Versammlungen untersagt, die nicht der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge dienen. Zu diesen Veranstaltungen zählen auch alle Osterfeuer. Vor dem Hintergrund des aktuellen Infektionsgeschehens ist mit einer Zulassung von Veranstaltungen im Rahmen einer Änderung der Coronaschutzverordnung in den nächsten drei Wochen nicht zu rechnen.

Somit dürfen diese auch in diesem Jahr nicht abgebrannt werden. Hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein öffentliches oder privates Osterfeuer handelt oder welche Personen hieran teilnehmen sollen, vielmehr ist entscheidend, dass hier insbesondere die Voraussetzungen einer Brauchtumsveranstaltung gegeben sein müssten. Das alleinige Verbrennen von Holzrückständen, beispielsweise von Baum- und Strauchschnitten, war bereits bisher nicht statthaft.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Durchführung von Osterfeuern um eine unzulässige Veranstaltung handelt. Sowohl die Durchführung als auch die Teilnahme sind nach der Coronaschutzverordnung Bußgeldbewährt und erfüllen gleichzeitig die Voraussetzungen einer Straftat.

Die Einhaltung der Bestimmungen der Coronaschutzverordnung werden im Gemeindegebiet im Interesse der Allgemeinheit, auch an den Wochenenden, durch das Ordnungsamt und die Polizei überwacht.

Bleiben Sie gesund!

Ordnungsämter der
Gemeinden Alpen und Sonsbeck

22. Mrz 2021
Information zum Umgang mit Osterfeuern im Jahr 2021

Durch die aktuell gültige Coronaschutzverordnung, hat das Land NRW u. a. sämtliche Veranstaltungen und Versammlungen untersagt, die nicht der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge dienen. Zu diesen Veranstaltungen zählen auch alle Osterfeuer. Vor dem Hintergrund des aktuellen Infektionsgeschehens ist mit einer Zulassung von Veranstaltungen im Rahmen einer Änderung der Coronaschutzverordnung in den nächsten drei Wochen nicht zu rechnen.

Somit dürfen diese auch in diesem Jahr nicht abgebrannt werden. Hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein öffentliches oder privates Osterfeuer handelt oder welche Personen hieran teilnehmen sollen, vielmehr ist entscheidend, dass hier insbesondere die Voraussetzungen einer Brauchtumsveranstaltung gegeben sein müssten. Das alleinige Verbrennen von Holzrückständen, beispielsweise von Baum- und Strauchschnitten, war bereits bisher nicht statthaft.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Durchführung von Osterfeuern um eine unzulässige Veranstaltung handelt. Sowohl die Durchführung als auch die Teilnahme sind nach der Coronaschutzverordnung Bußgeldbewährt und erfüllen gleichzeitig die Voraussetzungen einer Straftat.

Die Einhaltung der Bestimmungen der Coronaschutzverordnung werden im Gemeindegebiet im Interesse der Allgemeinheit, auch an den Wochenenden, durch das Ordnungsamt und die Polizei überwacht.

Bleiben Sie gesund!

Ordnungsämter der
Gemeinden Alpen und Sonsbeck