Führungszeugnis

In der Regel wird ein Führungszeugnis zur Einstellung bei einem Arbeitgeber benötigt oder zur Vorlage bei Behörden für bestimmte Zwecke. Das Führungszeugnis wird ausschließlich vom Bundesamt für Justiz (Bundeszentralregister) in Bonn ausgestellt.

Der Antrag ist persönlich bei der Meldebehörde des Wohnortes zu stellen. Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin muss das 14. Lebensjahr vollendet haben. Bei Personen unter 18 Jahren ist das persönliche Vorsprechen eines Sorgeberechtigten erforderlich.

Soll das Führungszeugnis bei einer Behörde vorgelegt werden, ist der Verwendungszweck (ggf. das Aktenzeichen) und die Anschrift ggf. mit Abteilungsangabe dieser Behörde anzugeben.

Es dauert ca. 1 – 2 Wochen bis das jeweilige Führungszeugnis dem Antragsteller oder der Behörde zugeht.
 
Belegarten
N - wenn das Führungszeugnis für private Zwecke benötigt wird (z. B. Einstellung bei privatem Arbeitgeber, Einschreiben bei der Universität/Hochschule).

O - wenn das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt ist. Die Übersendung erfolgt direkt an die Behörde. Es enthält mehr Angaben als bei Belegart N, insbesondere Verwaltungsgerichtsentscheidungen und Verurteilungen wegen Straftaten im Zusammenhang mit einem Gewerbe.

NE/OE - bezeichnet ein erweitertes Führungszeugnis für private Zwecke bzw. für eine Behörde. Das erweiterte Führungszeugnis enthält zusätzliche Angaben zu z.B. Verurteilungen, die den Kinder- oder Jugendbereich betreffen.

Gebühren
Benötigte Unterlagen
Hinweis
Seit dem 1. September 2014 besteht die Möglichkeit, Führungszeugnisse und Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister unmittelbar beim Bundesamt für Justiz (BfJ) über ein Online-Portal zu beantragen. Der entsprechende Link zum Online-Portal lautet: www.fuehrungszeugnis.bund.de