Anmeldung Osterfeuer
27. Mrz 2019

Die Gemeinde Sonsbeck weist darauf hin, dass zu Ostern das Abbrennen von Brauchtumsfeuern nur unter Beachtung der "Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Gemeinde Sonsbeck" zulässig ist.

Die Durchführung eines Brauchtumsfeuers (Osterfeuer) ist der Gemeinde Sonsbeck, Produktbereich Sicherheit & Ordnung, spätestens 6 Tage vor der Durchführung unter Rückgabe eines im Rathaus oder im Internet erhältlichen Erklärungsvordrucks persönlich anzuzeigen. Weitere telefonische Auskünfte erhalten Sie unter der nachfolgenden Rufnummer: Tel. 02838/36-130.

Es werden grundsätzlich Osterfeuer nur in der Zeit von Ostersamstag bis Ostermontag zugelassen und an diesen Tagen auch nur ab den Nachmittagsstunden. Das Feuer muss innerhalb weniger Stunden (in der Regel bis Mitternacht) vollständig abgebrannt sein.

Der Verbrennungsvorgang ist so zu steuern, dass Gefahren, Nachteile und erhebliche Belästigungen durch Rauchentwicklung nicht eintreten können und ein Übergreifen des Feuers durch Ausbreitung der Flammen oder Funkenflug über die Verbrennungsstätte hinaus verhindert wird. Bei starkem Wind ist eine Verbrennung untersagt.

Die Verbrennungsrückstände sind nach Erkalten unverzüglich aufzunehmen und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.

Für eventuell erforderliche Feuerwehreinsätze bzw. für anderweitige Schäden, die von einem Feuer ausgehen, haftet als verantwortliche Person grundsätzlich zunächst der Eigentümer des Grundstückes, auf dem das Feuer entfacht wird als auch die aufsichtführenden Personen.

Trotz der bestehenden Bestimmungen musste in den vergangenen Jahren leider immer wieder festgestellt werden, dass Osterfeuer nicht ordnungsgemäß genutzt wurden. Der Produktbereich Sicherheit & Ordnung der Gemeinde Sonsbeck behält sich vor, entsprechende Kontrollen durchzuführen. Bei festgestellten Verstößen gegen die Abfallbestimmungen und das Landesimmissionsschutzgesetz sowie gegen die "Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Gemeinde Sonsbeck", können die verantwortlichen Personen/Veranstalter mit einem Bußgeld belegt werden. Bei Stichprobenkontrollen wird bei vorgefundenen Abfällen im Brenngut das weitere Abbrennen grundsätzlich sofort untersagt.

27. Mrz 2019
Anmeldung Osterfeuer

Die Gemeinde Sonsbeck weist darauf hin, dass zu Ostern das Abbrennen von Brauchtumsfeuern nur unter Beachtung der "Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Gemeinde Sonsbeck" zulässig ist.

Die Durchführung eines Brauchtumsfeuers (Osterfeuer) ist der Gemeinde Sonsbeck, Produktbereich Sicherheit & Ordnung, spätestens 6 Tage vor der Durchführung unter Rückgabe eines im Rathaus oder im Internet erhältlichen Erklärungsvordrucks persönlich anzuzeigen. Weitere telefonische Auskünfte erhalten Sie unter der nachfolgenden Rufnummer: Tel. 02838/36-130.

Es werden grundsätzlich Osterfeuer nur in der Zeit von Ostersamstag bis Ostermontag zugelassen und an diesen Tagen auch nur ab den Nachmittagsstunden. Das Feuer muss innerhalb weniger Stunden (in der Regel bis Mitternacht) vollständig abgebrannt sein.

Der Verbrennungsvorgang ist so zu steuern, dass Gefahren, Nachteile und erhebliche Belästigungen durch Rauchentwicklung nicht eintreten können und ein Übergreifen des Feuers durch Ausbreitung der Flammen oder Funkenflug über die Verbrennungsstätte hinaus verhindert wird. Bei starkem Wind ist eine Verbrennung untersagt.

Die Verbrennungsrückstände sind nach Erkalten unverzüglich aufzunehmen und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.

Für eventuell erforderliche Feuerwehreinsätze bzw. für anderweitige Schäden, die von einem Feuer ausgehen, haftet als verantwortliche Person grundsätzlich zunächst der Eigentümer des Grundstückes, auf dem das Feuer entfacht wird als auch die aufsichtführenden Personen.

Trotz der bestehenden Bestimmungen musste in den vergangenen Jahren leider immer wieder festgestellt werden, dass Osterfeuer nicht ordnungsgemäß genutzt wurden. Der Produktbereich Sicherheit & Ordnung der Gemeinde Sonsbeck behält sich vor, entsprechende Kontrollen durchzuführen. Bei festgestellten Verstößen gegen die Abfallbestimmungen und das Landesimmissionsschutzgesetz sowie gegen die "Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Gemeinde Sonsbeck", können die verantwortlichen Personen/Veranstalter mit einem Bußgeld belegt werden. Bei Stichprobenkontrollen wird bei vorgefundenen Abfällen im Brenngut das weitere Abbrennen grundsätzlich sofort untersagt.