Hundehaltung in Sonsbeck
09. Mrz 2026
Viele Menschen leben in der Gemeinde Sonsbeck oder sind hier zu Besuch: sie sind unter anderem Haus- und Grundstückseigentümer:innen, Landwirt:innen, Gewerbetreibende, Besucher:innen, Spaziergänger:innen, Radfahrende, Hundehalter:innen, Reiter:innen, Sporttreibende und vieles mehr. Für ein gutes und sicheres Zusammenleben sind die vielen verschiedenen Interessen unter einen Hut zu bekommen - das ist nicht immer leicht und erfordert vor allem eins: gegenseitige Rücksichtnahme.
Zurzeit gehen bei der Gemeindeverwaltung immer wieder Beschwerden über Probleme mit der Haltung von Hunden in Sonsbeck ein. Daher informiert die Gemeinde hiermit über die in Sonsbeck geltenden Bestimmungen zur Hundehaltung.
Wesentliche Regeln auf einen Blick
Anleinpflicht
In Verkehrsflächen und Anlagen gilt im gesamten Gemeindegebiet eine Anleinpflicht. Das sind unter anderem Straßen bzw. Fahrbahnen, Wege, Gehwege, Radwege, Plätze, Grün-, Erholungs-, Spiel- und Sportflächen, Waldungen und Friedhöfe. Darunter fällt beispielsweise auch der Trimm-dich-Pfad. Dies dient dem Schutz anderer Menschen, Tiere und der öffentlichen Ordnung.
Auch auf Verkehrsflächen und Anlagen abseits der Ortskerne kann es zu Problemen durch unangeleinte Hunde kommen. So können Hunde auf Felder und sonstige landwirtschaftlichen Flächen laufen. Das kann nicht nur für die Hunde gefährlich werden (z. B. durch Dünger, Maschinen etc.), sondern erhebliche Schäden an Pflanzen und Ernten verursachen. Außerdem können wildlebende Tiere wie Rehe, Hasen oder Bodenbrüter aufgeschreckt werden, die durch Aufscheuchen verletzt werden oder auf Straßen flüchten und dort verunglücken können. Aus dem Grund sieht auch das Naturschutzrecht vor, dass Hunde in Naturschutzgebieten grundsätzlich überall anzuleinen sind.
Orte, an denen das Mitführen von Hunden verboten ist
Hunde dürfen auf Kinderspielplätzen nicht mitgeführt werden. Zum einen kann es durch Missverständnisse zwischen Kindern und ihnen nicht vertrauten Hunden zu gefährlichen Situationen kommen. Zum anderen sollen Kinderspielplätze frei von Verunreinigungen durch Hundekot bleiben.
Hunde dürfen sich nicht abseits von Waldwegen aufhalten. Dies dient dem Schutz der Tier- und Pflanzenwelt. Auf den Waldwegen gilt die Anleinpflicht (s. o.).
Reitwege dienen ausschließlich der Nutzung durch Reitende und ihre Pferde; sie müssen von ihnen genutzt werden. Sie sind mit einem runden Verkehrszeichen mit einem weißen Reiter auf blauem Hintergrund gekennzeichnet. Reitwege werden von Reitende dazu genutzt, das Pferd auszureiten, wobei es auch galoppieren kann. Ein Zusammenstoß zwischen einem galoppierenden Pferd und anderen Verkehrsteilnehmenden oder Lebewesen ist für alle Beteiligten gefährlich. Aus diesem Grund ist die Nutzung der Reitwege nicht nur für Hunde, sondern auch für Fußgänger und Radfahrer verboten.
Privatflächen dürfen nur mit Erlaubnis des Eigentümers bzw. der Eigentümerin betreten werden. So können z. B. Geschäfte, Beratungszentren und andere Träger von öffentlich zugänglichen Gebäuden durch ihr Hausrecht das Mitführen von Hunden verbieten. Zu den Privatflächen zählen auch die oben bereits erwähnten landwirtschaftlichen Flächen, Vorgärten oder Privatwege - selbst wenn diese nicht eingezäunt sind.
Verunreinigungsverbot
Niemand möchte gerne in Hundekot treten. Und niemand findet Straßen oder Plätze schön, die von Hundekot übersäht sind. Hundehalter:innen sind daher verpflichtet, die Hinterlassenschaften ihrer Tiere unverzüglich und schadlos zu entfernen und in den hierfür vorgesehenen Abfallbehältern zu entsorgen. Hierfür werden an verschiedenen Stellen im Gemeindegebiet, auch im Rathaus, kostenlos Hundekotbeutel zur Verfügung gestellt.
Es wird immer öfter behauptet, dass Hundehalter:innen mit der Entrichtung der Hundesteuer ihrer Verpflichtung ausreichend nachkommen würden und die Gemeinde für die Beseitigung des Hundekots zuständig sei. Dies ist ein Irrtum. Die Hundesteuer ist - anders als Gebühren und Beiträge - eine Geldleistung, die keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellt. Die Verpflichtung zur Beseitigung von Hinterlassenschaften liegt daher weiterhin bei den Hundehaltern.
Leider kommt es auch immer wieder dazu, dass Hundehalter den Kot ihres Hundes mithilfe eines Hundekotbeutels aufnehmen - insbesondere, wenn sie sich beobachtet fühlen - diese dann aber nicht in einem Abfalleimer entsorgen, sondern in unbeobachteten Momenten in Grünanlagen o. Ä. werfen. Das stellt eine illegale Abfallbeseitigung dar und ist verboten.
Beispiel Bouleanlage: zum Zeitpunkt der Fotoaufnahme lagen rund 60 Hundehaufen auf 160 qm, also alle 2,66 qm ein Haufen. Dem Mitarbeiter des Bauhofs gingen schnell die Markier-Fähnchen aus.
Ordnungswidrigkeiten und Bußgelder
Verstöße gegen die oben genannten Regeln stellen jeweils eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese können mit einem Bußgeld geahndet werden, welches je nach Art, Umfang, Häufigkeit und Auswirkungen des Verstoßes auch höher ausfallen kann. So sieht das Landeshundegesetz (kurz: LHundG NRW), welches beispielsweise Anleinpflichten regelt, einen Bußgeldrahmen in Höhe von bis zu 100.000 Euro vor.
Appell für Rücksicht und ein gutes Miteinander
Die Gemeinde Sonsbeck bittet die Hundehalter:innen um verantwortungsbewusstes und rücksichtsvolles Verhalten. Wenn alle die Regeln beachten - Hunde anleinen, Hundekot beseitigen, geschützte Flächen meiden, Tiere nicht aufscheuchen und Privatbesitz respektieren - profitieren alle: Menschen, Hunde, Landwirte sowie die Natur. Auch alle anderen Menschen in Sonsbeck werden um ein gutes Miteinander gebeten. Nur so bleibt Sonsbeck sauber, sicher und lebenswert.
09. Mrz 2026
Hundehaltung in Sonsbeck
Viele Menschen leben in der Gemeinde Sonsbeck oder sind hier zu Besuch: sie sind unter anderem Haus- und Grundstückseigentümer:innen, Landwirt:innen, Gewerbetreibende, Besucher:innen, Spaziergänger:innen, Radfahrende, Hundehalter:innen, Reiter:innen, Sporttreibende und vieles mehr. Für ein gutes und sicheres Zusammenleben sind die vielen verschiedenen Interessen unter einen Hut zu bekommen - das ist nicht immer leicht und erfordert vor allem eins: gegenseitige Rücksichtnahme.
Zurzeit gehen bei der Gemeindeverwaltung immer wieder Beschwerden über Probleme mit der Haltung von Hunden in Sonsbeck ein. Daher informiert die Gemeinde hiermit über die in Sonsbeck geltenden Bestimmungen zur Hundehaltung.
Wesentliche Regeln auf einen Blick
Anleinpflicht
In Verkehrsflächen und Anlagen gilt im gesamten Gemeindegebiet eine Anleinpflicht. Das sind unter anderem Straßen bzw. Fahrbahnen, Wege, Gehwege, Radwege, Plätze, Grün-, Erholungs-, Spiel- und Sportflächen, Waldungen und Friedhöfe. Darunter fällt beispielsweise auch der Trimm-dich-Pfad. Dies dient dem Schutz anderer Menschen, Tiere und der öffentlichen Ordnung.
Auch auf Verkehrsflächen und Anlagen abseits der Ortskerne kann es zu Problemen durch unangeleinte Hunde kommen. So können Hunde auf Felder und sonstige landwirtschaftlichen Flächen laufen. Das kann nicht nur für die Hunde gefährlich werden (z. B. durch Dünger, Maschinen etc.), sondern erhebliche Schäden an Pflanzen und Ernten verursachen. Außerdem können wildlebende Tiere wie Rehe, Hasen oder Bodenbrüter aufgeschreckt werden, die durch Aufscheuchen verletzt werden oder auf Straßen flüchten und dort verunglücken können. Aus dem Grund sieht auch das Naturschutzrecht vor, dass Hunde in Naturschutzgebieten grundsätzlich überall anzuleinen sind.
Orte, an denen das Mitführen von Hunden verboten ist
Hunde dürfen auf Kinderspielplätzen nicht mitgeführt werden. Zum einen kann es durch Missverständnisse zwischen Kindern und ihnen nicht vertrauten Hunden zu gefährlichen Situationen kommen. Zum anderen sollen Kinderspielplätze frei von Verunreinigungen durch Hundekot bleiben.
Hunde dürfen sich nicht abseits von Waldwegen aufhalten. Dies dient dem Schutz der Tier- und Pflanzenwelt. Auf den Waldwegen gilt die Anleinpflicht (s. o.).
Reitwege dienen ausschließlich der Nutzung durch Reitende und ihre Pferde; sie müssen von ihnen genutzt werden. Sie sind mit einem runden Verkehrszeichen mit einem weißen Reiter auf blauem Hintergrund gekennzeichnet. Reitwege werden von Reitende dazu genutzt, das Pferd auszureiten, wobei es auch galoppieren kann. Ein Zusammenstoß zwischen einem galoppierenden Pferd und anderen Verkehrsteilnehmenden oder Lebewesen ist für alle Beteiligten gefährlich. Aus diesem Grund ist die Nutzung der Reitwege nicht nur für Hunde, sondern auch für Fußgänger und Radfahrer verboten.
Privatflächen dürfen nur mit Erlaubnis des Eigentümers bzw. der Eigentümerin betreten werden. So können z. B. Geschäfte, Beratungszentren und andere Träger von öffentlich zugänglichen Gebäuden durch ihr Hausrecht das Mitführen von Hunden verbieten. Zu den Privatflächen zählen auch die oben bereits erwähnten landwirtschaftlichen Flächen, Vorgärten oder Privatwege - selbst wenn diese nicht eingezäunt sind.
Verunreinigungsverbot
Niemand möchte gerne in Hundekot treten. Und niemand findet Straßen oder Plätze schön, die von Hundekot übersäht sind. Hundehalter:innen sind daher verpflichtet, die Hinterlassenschaften ihrer Tiere unverzüglich und schadlos zu entfernen und in den hierfür vorgesehenen Abfallbehältern zu entsorgen. Hierfür werden an verschiedenen Stellen im Gemeindegebiet, auch im Rathaus, kostenlos Hundekotbeutel zur Verfügung gestellt.
Es wird immer öfter behauptet, dass Hundehalter:innen mit der Entrichtung der Hundesteuer ihrer Verpflichtung ausreichend nachkommen würden und die Gemeinde für die Beseitigung des Hundekots zuständig sei. Dies ist ein Irrtum. Die Hundesteuer ist - anders als Gebühren und Beiträge - eine Geldleistung, die keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellt. Die Verpflichtung zur Beseitigung von Hinterlassenschaften liegt daher weiterhin bei den Hundehaltern.
Leider kommt es auch immer wieder dazu, dass Hundehalter den Kot ihres Hundes mithilfe eines Hundekotbeutels aufnehmen - insbesondere, wenn sie sich beobachtet fühlen - diese dann aber nicht in einem Abfalleimer entsorgen, sondern in unbeobachteten Momenten in Grünanlagen o. Ä. werfen. Das stellt eine illegale Abfallbeseitigung dar und ist verboten.
Beispiel Bouleanlage: zum Zeitpunkt der Fotoaufnahme lagen rund 60 Hundehaufen auf 160 qm, also alle 2,66 qm ein Haufen. Dem Mitarbeiter des Bauhofs gingen schnell die Markier-Fähnchen aus.
Ordnungswidrigkeiten und Bußgelder
Verstöße gegen die oben genannten Regeln stellen jeweils eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese können mit einem Bußgeld geahndet werden, welches je nach Art, Umfang, Häufigkeit und Auswirkungen des Verstoßes auch höher ausfallen kann. So sieht das Landeshundegesetz (kurz: LHundG NRW), welches beispielsweise Anleinpflichten regelt, einen Bußgeldrahmen in Höhe von bis zu 100.000 Euro vor.
Appell für Rücksicht und ein gutes Miteinander
Die Gemeinde Sonsbeck bittet die Hundehalter:innen um verantwortungsbewusstes und rücksichtsvolles Verhalten. Wenn alle die Regeln beachten - Hunde anleinen, Hundekot beseitigen, geschützte Flächen meiden, Tiere nicht aufscheuchen und Privatbesitz respektieren - profitieren alle: Menschen, Hunde, Landwirte sowie die Natur. Auch alle anderen Menschen in Sonsbeck werden um ein gutes Miteinander gebeten. Nur so bleibt Sonsbeck sauber, sicher und lebenswert.
