Hinweise für von der Meldepflicht befreite Unionsbürger
01. Aug 2025

Am 14.09.2025 finden in Nordrhein-Westfalen Kommunalwahlen statt. Wahlberechtigt ist gemäß §§ 7 und 8 des Kommunalwahlgesetzes, wer am Wahltag

  • Deutscher oder Staatsangehöriger der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) ist,
  • das 16. Lebensjahr vollendet hat,
  • seit mindestens dem 16. Tag vor dem Wahltag (29.08.2025) ununterbrochen in der Gemeinde, bei Kreiswahlen im Kreis, eine Wohnung oder (bei mehreren Wohnungen) die Hauptwohnung innehat ODER sich sonst gewöhnlich im Wahlgebiet aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes hat und
  • in der Bundesrepublik Deutschland nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

Alle Deutschen und Unionsbürger, die am 42. Tag vor der Wahl (Stichtag), also am 03.08.2025, für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung in der Gemeinde Sonsbeck gemeldet sind, werden bei Vorliegen der o. g. wahlrechtlichen Voraussetzungen von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen.

Diejenigen Personen, die zwar wahlberechtigt, aber nicht in der Gemeinde Sonsbeck gemeldet sind, können aufgrund der fehlenden Eintragung im Melderegister nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden. Dazu gehören neben Personen ohne festen Wohnsitz unter anderem auch Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz von der Meldepflicht befreit sind.

Sie können jedoch auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden. Dieser Antrag muss Familiennamen, Vorname(n), Geburtsdatum, Geburtsort, aktuelle Anschrift und Staatsangehörigkeit enthalten. Des Weiteren muss dem Antrag eine Versicherung an Eides statt beigefügt sein, dass der/die Antragsteller/in in der Gemeinde, bei Kreiswahlen im Kreis, am Wahltag mindestens am 16. Tag vor der Wahl (29.08.2025) ununterbrochen eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen eine Hauptwohnung innehaben wird. Der Antrag muss persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Auf Verlangen sind ein gültiger Identitätsnachweis und ein Nachweis über die Wohnung und den Zeitpunkt des Innehabens der Wohnung vorzulegen.

Zuständig ist die Gemeinde, in welcher der Unionsbürger seine (Haupt-)Wohnung innehat. Der Antrag muss spätestens am 29.08.2025 (16. Tag vor dem Wahltag) bei der Gemeinde eingehen. Einem später gestellten Antrag kann nicht mehr entsprochen werden.

Die entsprechenden Antragsvordrucke werden von der Gemeinde bereitgehalten.

Die Anträge können ab dem 04.08.2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten (montags bis freitags von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr sowie montags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr und dienstags bis donnerstags von 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr) bei der Gemeinde Sonsbeck im Bürgerbüro (Zimmer 14) gestellt werden.

Gemeinde Sonsbeck
Wahlbüro
Herrenstr. 2
47665 Sonsbeck

02838/36-130
wahlen@sonsbeck.de

01. Aug 2025
Hinweise für von der Meldepflicht befreite Unionsbürger

Am 14.09.2025 finden in Nordrhein-Westfalen Kommunalwahlen statt. Wahlberechtigt ist gemäß §§ 7 und 8 des Kommunalwahlgesetzes, wer am Wahltag

  • Deutscher oder Staatsangehöriger der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) ist,
  • das 16. Lebensjahr vollendet hat,
  • seit mindestens dem 16. Tag vor dem Wahltag (29.08.2025) ununterbrochen in der Gemeinde, bei Kreiswahlen im Kreis, eine Wohnung oder (bei mehreren Wohnungen) die Hauptwohnung innehat ODER sich sonst gewöhnlich im Wahlgebiet aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes hat und
  • in der Bundesrepublik Deutschland nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

Alle Deutschen und Unionsbürger, die am 42. Tag vor der Wahl (Stichtag), also am 03.08.2025, für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung in der Gemeinde Sonsbeck gemeldet sind, werden bei Vorliegen der o. g. wahlrechtlichen Voraussetzungen von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen.

Diejenigen Personen, die zwar wahlberechtigt, aber nicht in der Gemeinde Sonsbeck gemeldet sind, können aufgrund der fehlenden Eintragung im Melderegister nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden. Dazu gehören neben Personen ohne festen Wohnsitz unter anderem auch Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz von der Meldepflicht befreit sind.

Sie können jedoch auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden. Dieser Antrag muss Familiennamen, Vorname(n), Geburtsdatum, Geburtsort, aktuelle Anschrift und Staatsangehörigkeit enthalten. Des Weiteren muss dem Antrag eine Versicherung an Eides statt beigefügt sein, dass der/die Antragsteller/in in der Gemeinde, bei Kreiswahlen im Kreis, am Wahltag mindestens am 16. Tag vor der Wahl (29.08.2025) ununterbrochen eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen eine Hauptwohnung innehaben wird. Der Antrag muss persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Auf Verlangen sind ein gültiger Identitätsnachweis und ein Nachweis über die Wohnung und den Zeitpunkt des Innehabens der Wohnung vorzulegen.

Zuständig ist die Gemeinde, in welcher der Unionsbürger seine (Haupt-)Wohnung innehat. Der Antrag muss spätestens am 29.08.2025 (16. Tag vor dem Wahltag) bei der Gemeinde eingehen. Einem später gestellten Antrag kann nicht mehr entsprochen werden.

Die entsprechenden Antragsvordrucke werden von der Gemeinde bereitgehalten.

Die Anträge können ab dem 04.08.2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten (montags bis freitags von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr sowie montags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr und dienstags bis donnerstags von 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr) bei der Gemeinde Sonsbeck im Bürgerbüro (Zimmer 14) gestellt werden.

Gemeinde Sonsbeck
Wahlbüro
Herrenstr. 2
47665 Sonsbeck

02838/36-130
wahlen@sonsbeck.de