Steuern, Gebühren und Beiträge

Foto eines TaschenrechnersSteuern, Gebühren und Beiträge sind öffentlich-rechtliche Abgaben (Kommunalabgaben), welche die Gemeinde mittels Satzung erhebt, um Einkünfte zu erzielen und somit ihrer Pflicht zur Aufgabenerfüllung nachzukommen.

Die wesentlichen Kommunalabgaben der Gemeinde Sonsbeck können der aktuellen Anlage zum Bescheid über Steuern und sonstige Abgaben entnommen werden.

Steuern sind Geldleistungen, die keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.

Gebühren sind Geldleistungen, die als Gegenleistung für eine besondere Leistung der Verwaltung - Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit - (Verwaltungsgebühr) oder für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen (Benutzungsgebühr) erhoben werden.

Beiträge sind Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen, bei Straßen, Wegen und Plätzen auch für deren Verbesserung, jedoch ohne die laufende Unterhaltung und Instandsetzung, dienen. Sie werden von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden.

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Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer wird nach dem Gewerbersteuergesetz von den Gewerbetreibenden erhoben.

Grundlage der Besteuerung ist der Gewerbeertrag, dieser ist die Grundlage für die Festsetzung des Steuermessbetrages durch die Finanzämter. Die Höhe der zu zahlenden Gewerbesteuer errechnet sich aus dem von der Gemeinde festzusetzenden Hebesatz multipliziert mit dem vom Finanzamt vorgegebenen Steuermessbetrag.

Der Hebesatz für Gewerbesteuer liegt seit dem 01.01.2012 bei 411 %. Er wird jährlich mit der Haushaltssatzung beschlossen und veröffentlicht.

Vergnügungssteuer

Die Vergnügungssteuer wird auf der Grundlage einer kommunalen Satzung erhoben. Die Satzung finden Sie im Ortsrecht der Gemeinde Sonsbeck. Der Steuer unterliegen zum Beispiel Tanzveranstaltungen und die Benutzung von Spiel- und Unterhaltungsapparaten, weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Satzung.

Steuerschuldner ist der Veranstalter bzw. der Halter von Spielapparaten (Aufsteller).

Für die Berechnung und die Erhebung der Steuer werden beispielsweise die Anzahl der verkauften Eintrittskarten, die Größe der Veranstaltungsfläche, bei Spielgeräten die Höhe der Einspielergebnisse zzgl. Fehlbetrag zugrundegelegt.

Die Vergnügungssteuer wird unabhängig von der Gewerbesteuer erhoben.

Für die Erteilung, Versagung, Rücknahme und den Widerruf von Spielhallenerlaubnissen gemäß § 33 der Gewerbeordnung ist der Fachbereich 3 "Ordnung und Soziales" der Gemeinde Sonsbeck zuständig.

Bei weiteren Fragen zur Vergnügungssteuer wenden Sie sich bitte an den Fachbereich 2 "Finanzen und Liegenschaften".


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Vergnügungssteueranmeldung
Anlage zur Vergnügungssteuer


Kontakt

Natascha Koth
Zimmer: 11

(02838) 36-123
(02838) 36-109
natascha.koth@sonsbeck.de

Kontakt

Heike Bruckwilder
Zimmer: 11

(02838) 36-122
(02838) 36-109

heike.bruckwilder@sonsbeck.de


Natascha Koth
Zimmer: 11

(02838) 36-123
(02838) 36-109

natascha.koth@sonsbeck.de


Fachbereich
Finanzen und Liegenschaften

Anschrift
Gemeinde Sonsbeck
Herrenstraße 2
47665 Sonsbeck

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