Jahresabschlüsse

Die Gemeinde hat gemäß § 95 Gemeindeordnung NRW und unter Beachtung der Vorschriften des sechsten Abschnitts der Kommunalhaushaltsverordnung NRW zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist.

Anlagen