Information zum Umgang mit Osterfeuern im Jahr 2020
06. Apr 2020

Gemeinsame Pressinformation der Gemeinden Alpen und Sonsbeck 

Durch die aktuell gültige Coronaschutz-Verordnung, hat das Land NRW u. a. sämtliche Veranstaltungen und Versammlungen untersagt, die nicht der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge dienen. Zu diesen Veranstaltungen zählen auch alle Osterfeuer. Somit dürfen diese in diesem Jahr nicht abgebrannt werden. Hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein öffentliches oder privates Osterfeuer handelt oder welche Personen hieran teilnehmen sollen, vielmehr ist entscheidend, dass hier insbesondere die Voraussetzungen einer Brauchtumsveranstaltung gegeben sein müssten. Das alleinige Verbrennen von Holzrückständen, beispielsweise von Baum- und Strauchschnitten, war bereits bisher nicht statthaft.
 
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Durchführung von Osterfeuern um eine unzulässige Veranstaltung handelt.  Sowohl die Durchführung als auch die Teilnahme sind nach der Coronaschutz-Verordnung Bußgeldbewährt und erfüllen gleichzeitig die Voraussetzungen einer Straftat.
 
Die Ordnungsbehörden sind gem. der Verordnung angehalten, Verstößen gegen die Rechtsverordnung mit empfindlichen Bußgeldern (min. 400,- € -je Teilnehmer- bis 1.000,- € -je Veranstalter-) bzw. der Einleitung von Strafverfahren zu begegnen. Die Einhaltung der Bestimmungen der Coronaschutz-Verordnung werden im Gemeindegebiet im Interesse der Allgemeinheit, auch an den Wochenenden, umfassend durch das Ordnungsamt und die Polizei überwacht.
 
Bitte beachten Sie die Bestimmungen der Coronaschutz-Verordnung.
 
Bleiben Sie gesund!
 
Ordnungsämter der
Gemeinden Alpen und Sonsbeck

06. Apr 2020
Information zum Umgang mit Osterfeuern im Jahr 2020

Gemeinsame Pressinformation der Gemeinden Alpen und Sonsbeck 

Durch die aktuell gültige Coronaschutz-Verordnung, hat das Land NRW u. a. sämtliche Veranstaltungen und Versammlungen untersagt, die nicht der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge dienen. Zu diesen Veranstaltungen zählen auch alle Osterfeuer. Somit dürfen diese in diesem Jahr nicht abgebrannt werden. Hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein öffentliches oder privates Osterfeuer handelt oder welche Personen hieran teilnehmen sollen, vielmehr ist entscheidend, dass hier insbesondere die Voraussetzungen einer Brauchtumsveranstaltung gegeben sein müssten. Das alleinige Verbrennen von Holzrückständen, beispielsweise von Baum- und Strauchschnitten, war bereits bisher nicht statthaft.
 
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Durchführung von Osterfeuern um eine unzulässige Veranstaltung handelt.  Sowohl die Durchführung als auch die Teilnahme sind nach der Coronaschutz-Verordnung Bußgeldbewährt und erfüllen gleichzeitig die Voraussetzungen einer Straftat.
 
Die Ordnungsbehörden sind gem. der Verordnung angehalten, Verstößen gegen die Rechtsverordnung mit empfindlichen Bußgeldern (min. 400,- € -je Teilnehmer- bis 1.000,- € -je Veranstalter-) bzw. der Einleitung von Strafverfahren zu begegnen. Die Einhaltung der Bestimmungen der Coronaschutz-Verordnung werden im Gemeindegebiet im Interesse der Allgemeinheit, auch an den Wochenenden, umfassend durch das Ordnungsamt und die Polizei überwacht.
 
Bitte beachten Sie die Bestimmungen der Coronaschutz-Verordnung.
 
Bleiben Sie gesund!
 
Ordnungsämter der
Gemeinden Alpen und Sonsbeck