Neues Bundesmeldegesetz ab November 2015
16. Okt 2015

Am 1. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Damit treten zugleich neue Regelungen in Kraft, die von Bürgerinnen und Bürgern z. B. bei einem Wohnungswechsel künftig zu beachten sind.

Hier die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Anmeldung und Abmeldung

Es bleibt bei der in Deutschland bekannten Pflicht zur An- und Abmeldung bei der Meldebehörde. Wer eine Wohnung bezieht hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.

Wer bereits für eine Wohnung in Deutschland gemeldet ist, ist erst nach sechs Monaten für eine weitere Wohnung (Nebenwohnung) meldepflichtig.

Wieder eingeführt wird die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers bei der Anmeldung und bei der Abmeldung (z. B. beim Wegzug in das Ausland). Damit können künftig sogenannte Scheinanmeldungen wirksamer verhindert werden. Wohnungsgeber bzw. Wohnungseigentümer müssen den Mieterinnen und Mietern den Ein- oder Auszug schriftlich bestätigen. Die Wohnungsgeberbescheinigung (Anlage) ist stets bei der Anmeldung in der Meldebehörde vorzulegen. Ein Mietvertrag erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Wohnungsgeberbescheinigung.

Wer ist Wohnungsgeber?

  • Vermieter oder von ihnen Beauftragte (zum Beispiel Wohnungsverwaltungen, -genossenschaften unter anderem)
  • Wohnungseigentümer, die selbst vermieten
  • Hauptmieter, die untervermieten

Wann muss der Wohnungsgeber mitwirken?

Künftig ist bei jedem Einzug und in wenigen Fällen auch beim Auszug (Wegzug ins Ausland oder Aufgabe einer Nebenwohnung) eine Bestätigung auszustellen.

Wie erfüllen Wohnungsgeber ihre Pflichten?

Ab dem 1. November 2015 ist den Mietern beim Ein- oder Auszug (Wegzug ins Ausland, Aufgabe einer Nebenwohnung) eine Wohnungsgeberbestätigung (Anlage) auszustellen.

Die Abmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde ist nur erforderlich, wenn nach dem Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Wohnsitz in das Ausland verlegt wird, oder eine Nebenwohnung aufgegeben wird. Eine Abmeldung in das Ausland ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich, sie muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde erfolgen.

Wer in das Ausland verzieht, kann bei Abmeldung seine Anschrift im Ausland künftig bei der Meldebehörde hinterlegen. Die Auslandsanschrift wird im Melderegister gespeichert. In diesem Fall kann die Behörde z. B. im Zusammenhang mit Wahlen mit der Bürgerin oder dem Bürger Kontakt aufnehmen.

Die Abmeldung einer Nebenwohnung erfolgt künftig nur noch bei der Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist. 

Das Bundesmeldegesetz beinhaltet eine Vielzahl von weiteren Änderungen, die jedoch hier nicht alle aufgeführt werden. Sollten Sie noch Fragen haben, können Sie uns gerne eine Mail schicken an meldewesen@sonsbeck.de.

16. Okt 2015
Neues Bundesmeldegesetz ab November 2015

Am 1. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Damit treten zugleich neue Regelungen in Kraft, die von Bürgerinnen und Bürgern z. B. bei einem Wohnungswechsel künftig zu beachten sind.

Hier die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Anmeldung und Abmeldung

Es bleibt bei der in Deutschland bekannten Pflicht zur An- und Abmeldung bei der Meldebehörde. Wer eine Wohnung bezieht hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.

Wer bereits für eine Wohnung in Deutschland gemeldet ist, ist erst nach sechs Monaten für eine weitere Wohnung (Nebenwohnung) meldepflichtig.

Wieder eingeführt wird die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers bei der Anmeldung und bei der Abmeldung (z. B. beim Wegzug in das Ausland). Damit können künftig sogenannte Scheinanmeldungen wirksamer verhindert werden. Wohnungsgeber bzw. Wohnungseigentümer müssen den Mieterinnen und Mietern den Ein- oder Auszug schriftlich bestätigen. Die Wohnungsgeberbescheinigung (Anlage) ist stets bei der Anmeldung in der Meldebehörde vorzulegen. Ein Mietvertrag erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Wohnungsgeberbescheinigung.

Wer ist Wohnungsgeber?

  • Vermieter oder von ihnen Beauftragte (zum Beispiel Wohnungsverwaltungen, -genossenschaften unter anderem)
  • Wohnungseigentümer, die selbst vermieten
  • Hauptmieter, die untervermieten

Wann muss der Wohnungsgeber mitwirken?

Künftig ist bei jedem Einzug und in wenigen Fällen auch beim Auszug (Wegzug ins Ausland oder Aufgabe einer Nebenwohnung) eine Bestätigung auszustellen.

Wie erfüllen Wohnungsgeber ihre Pflichten?

Ab dem 1. November 2015 ist den Mietern beim Ein- oder Auszug (Wegzug ins Ausland, Aufgabe einer Nebenwohnung) eine Wohnungsgeberbestätigung (Anlage) auszustellen.

Die Abmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde ist nur erforderlich, wenn nach dem Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Wohnsitz in das Ausland verlegt wird, oder eine Nebenwohnung aufgegeben wird. Eine Abmeldung in das Ausland ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich, sie muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde erfolgen.

Wer in das Ausland verzieht, kann bei Abmeldung seine Anschrift im Ausland künftig bei der Meldebehörde hinterlegen. Die Auslandsanschrift wird im Melderegister gespeichert. In diesem Fall kann die Behörde z. B. im Zusammenhang mit Wahlen mit der Bürgerin oder dem Bürger Kontakt aufnehmen.

Die Abmeldung einer Nebenwohnung erfolgt künftig nur noch bei der Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist. 

Das Bundesmeldegesetz beinhaltet eine Vielzahl von weiteren Änderungen, die jedoch hier nicht alle aufgeführt werden. Sollten Sie noch Fragen haben, können Sie uns gerne eine Mail schicken an meldewesen@sonsbeck.de.